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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes

Sachsen-Anhalt – Neu- und Wiederberufungen zum 1. August 2025

 

Zum 1. August 2025 erfolgt die nächste Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und

Richter für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes

am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen gemäß § 14 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Vorschlagslisten von ehrenamtlichen Personen, die für fünf Jahre durch die zuständige

Stelle in dieses Amt berufen werden. Die ehrenamtliche Richtertätigkeit soll einer

besseren Rechtsfindung, der erhöhten Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen in der

Bevölkerung sowie einem gesteigerten Vertrauen in die Rechtsprechung der

Sozialgerichtsbarkeit dienen.

 

Geeignete Personen sollen nach Möglichkeit einen Bezug zu dem Gebiet des Sozialrechts haben, in dem sie als ehrenamtliche Richter tätig werden sollen.

Gemäß Sozialgerichtsgesetz kann eine Person das Amt des ehrenamtlichen Richters

nur ausüben, wenn sie

• die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und das 25. Lebensjahr vollendet hat und

• im Bezirk des Sozialgerichts wohnt oder ihren Betriebssitz hat oder dort beschäftigt

ist.

Die ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter aus.

Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Jusitzvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

Interessierte und geeignete Personen senden bitte den ausgefüllten und unterzeichneten Personalbogen im Original bis zum 16. Dezember 2024 an die Stabstelle Soziale Steuerung, Frau Arndt, Geusaer Str. 81 e, 06217 Merseburg.

Die Auswahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfolgt durch das Landessozialgericht.

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